- "(...) soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen." (§38 Abs. 1 BDSG n. F.)
- Bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen (§38 Abs. 2 BDSG n. F.). Als Musterbeispiel dient hier die Videoüberwachung (Rechtsgrundlage: Art. 35 Abs. 3c DSGVO).
Dieses umfangreiche und komplexe Aufgabengebiet kann zwar von einer/einem Angestellten übernommen werden, es sprechen jedoch folgende Gründe dagegen:
- Er/Sie muss die hierfür entsprechende Qualifikation besitzen und diese nachweisen können
- Er/Sie sowie für Datenschutzaufgaben von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden.
- Er/Sie unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz.
- Er/Sie läuft Gefahr, bei internen Abläufen einer Betribesblindheit zu unterliegen.
Für die meisten Unternehmen ist daher die Benennung eines juristisch sowie technisch versierten sowie zertifizierten Experten (bzw. Expertin) als externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) von Vorteil.

Unsere Datenschutzbeauftragten
Folgende qualifizierte Ansprechpartner stehen für Sie als Datenschutzbeauftrage zur Verfügung:


Feyzi Erdar
Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Datenschutz-Auditor (TÜV)
Ramona Hofmann
Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Datenschutz-Fachkräfte
Als fachkompetente Unterstützung unseres Datenschutzbeauftragten beschäftigen wir zertifiziertes Personal, um Ihnen weitere Ansprechpartner rund um den Datenschutz anzubieten.